Statuten 2019 (aktuell)
Statuten 2017
Statutenänderung Mai 2017
Statuten 2015
Statuten 2007
Statuten 2005
Statuten 2000
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1) Der Verein führt den Namen „Verband feministischer Wissenschafteri*nnen. Verein zur Förderung freier feministischer Wissenschafteri*nnen und feministischer Wissenschaften in Österreich“.
2) Er hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit ist räumlich nicht beschränkt.
3) Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet
§ 2 Zweck und Mittel
1) Der Verein bezweckt
a) die Erforschung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen der freien feministischen Wissenschafteri*nnen und
b) den Aufbau eines Netzwerkes zur Förderung der Interessen der freien feministischen Wissenschafteri*nnen und der feministischen Wissenschaften.
2) Als ideelle Mittel dienen: Veranstaltungen (Diskussionsrunden, Vorträge, Seminare, Arbeitskreise, Symposien, Tagungen, Kongresse), Forschungsprojekte und Publikationen (wie z.B. Informationsblätter, Zeitschriften, Zeitungen, Homepage) u.a.
3) Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Vereinen und 0rganisationen, die dieselben Ziele verfolgen.
4) Öffentlichkeitsarbeit im Interesse des Vereinszwecks.
5) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Beitrittsgebühren, Mitfrauen*beiträge, Einnahmen aus Forschungsprojekten und diversen Publikationen, Subventionen der öffentlichen Hand, Erträge aus Veranstaltungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse u. sonstige Zuwendungen.
§ 3 Arten der Mitgliedschaft
1) Mitglieder werden in der Folge als Mitfrauen* bezeichnet.
2) Die Mitfrauen* des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitfrauen*.
3) Ordentliche Mitfrauen* sind physische und juristische Personen, die die Vereinszwecke und -ziele unterstützen. Cis-Männer können außerordentliche Mitfrauen* werden. Fördernde Mitfrauen* sind physische und juristische Personen, die die Vereinstätigkeit darüber hinaus durch Zahlung eines erhöhten Mitfrauen*beitrages pro Kalenderjahr fördern.
4) Ehrenmitfrauen* sind Frauen*, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 4 Erwerb der Mitfrauen*schaft
1) Mitfrauen* des Vereines können alle feministischen Wissenschafteri*nnen werden – explizit auch solche, die aus finanziellen, sozialen, politischen u.a. Gründen nicht als Wissenschafteri*nnen arbeiten können –, weiters juristische Personen, die die Interessen freier feministischer Wissenschafteri*nnen und feministischer Wissenschaften vertreten.
2) Über die Aufnahme von (außer)ordentlichen und fördernden Mitfrauen* entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann unter Angabe von Gründen verweigert werden.
3) Die Ernennung zur Ehrenmitfrau* erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitfrauen*schaft
1) Die Mitfrauen*schaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärten freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
2) Der Austritt kann jederzeit an den Vorstand mit eingeschriebenem Brief erklärt werden, ist mit Einlagen wirksam und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.
3) Die Streichung einer Mitfrau* kann der Vorstand vornehmen, wenn diese trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitfrauen*beiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitfrauen*beiträge bleibt hievon unberührt.
4) Der Ausschluss einer Mitfrau* aus dem Verein kann vom Vorstand wegen einer Handlung, die gegen die Interessen des Vereins gerichtet ist, verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die nächste Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitfrauen*rechte ruhen).
5) Die Aberkennung der Ehrenmitfrauen*schaft kann aus den im Abs 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitfrauen*
1) Die Mitfrauen* sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines nach Maßgabe der Möglichkeiten zu benutzen. Das Antrags- und Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen und den fördernden Mitfrauen* zu. Den außerordentlichen Mitfrauen* stehen das Antrags- und Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive, hingegen nicht das passive Wahlrecht zu. Ehrenmitfrauen* besitzen in der Generalversammlung Beratungsrecht.
2) Die Mitfrauen* sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitfrauen* sind zur Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitfrauen*beiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§ 8 und 9), der Vorstand (§ 10 bis 12), die beiden Rechnungsprüferi*nnen (§ 13) und die Schlichtungskommission (§ 14) sowie ein allenfalls von der Generalversammlung eingesetzter Beirat.
§ 8 Die Generalversammlung (= Mitfrauen*versammlung des Vereins)
1) Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitfrauen* oder auf Verlangen einer Rechnungsprüferi*n binnen vier Wochen nach Beschlussfassung beziehungsweise Einlangen des Antrags in der Mailingliste des Vereins stattzufinden.
3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitfrauen* mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich – dies ist auch per E-Mail möglich – einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen – dies ist auch per E- Mail möglich. Von den Erfordernissen der Ladung (3) und Einreichung (4) kann bei Anwesenheit aller Vereinsmitfrauen* durch einstimmigen Beschluss im Einzelfall abgegangen werden. Nachträge zur Tagesordnung sind auch möglich, wenn die Generalversammlung diesen mit einfacher Mehrheit zustimmt und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitfrauen* oder deren Vertreteri*nnen anwesend sind.
5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitfrauen* teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind ordentliche und fördernde Mitfrauen*. Jede stimmberechtigte Mitfrau* hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch eine Bevollmächtigte* vertreten.) Die Übertragung des Stimmrechtes auf eine andere stimmberechtigte Mitfrau* im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig – diese ist auch per E- Mail möglich. Die Zahl der Stimmrechte pro Mitfrau* inklusive Vertreteri*nnenstimmrechten ist auf drei Stimmen beschränkt.
7) Die Generalversammlung ist zum festgelegten Zeitpunkt unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
8) Der Vorstand kann vereinsfremde Personen, die den Beratungen wegen ihrer Sachkenntnis förderlich sein können, ohne Stimmrecht der Generalversammlung beiziehen.
9) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll bzw. die Enthebung des Vorstandes, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Auf Verlangen ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen.
10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führen die beiden Vorstandsfrauen*. Falls beide verhindert sind, bestimmen die anwesenden Vereinsmitfrauen* eine ordentliche Mitfrau* zur Vorsitzende*n.
11) Über die Generalversammlung ist ein von der Vorsitzende*n und von der Schriftführeri*n zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, aus dem die Anwesenden, die Verhandlungsgegenstände, die Beschlüsse und Abstimmungen (unter Angabe des Stimmverhältnisses) hervorgehen.
12) Liegen zu einem Tagesordnungspunkt verschiedene alternative Anträge vor und findet keiner der Anträge die erforderliche Mehrheit, so kann die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass die Entscheidung der Schlichtungskommission übertragen wird. Der Schiedsspruch ersetzt den Beschluss der Generalversammlung.
§ 9 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses;
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Wahl, Bestellung und Enthebung des Vorstandes und der Rechnungsprüferi*nnen; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitfrauen* oder Rechnungsprüferi*nnen und dem Verein;
- Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitfrauen*beiträge;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitfrauen*schaft;
- Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitfrauen*schaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 10 Der Vorstand (= Leitungsorgan des Vereins)
1) Der Vorstand besteht aus zwei ordentlichen Mitfrauen*. Sie können sich bei Bedarf vom allfällig eingesetzten Beirat des Vereins beraten lassen. Grundsätzlich gilt gemeinsame Zeichnung für Dokumente.
2) Der von der Generalversammlung gewählte Vorstand kann aus jedem Bundesland maximal eine Bundesländervertreteri*n aus dem Kreis der (außer)ordentlichen und fördernden Mitfrauen* zu seinen Beratungen hinzuziehen.
3) Der Vorstand hat bei Ausscheiden einer gewählten Mitfrau* das Recht, an ihre Stelle befristet auf sechs Wochen eine andere wählbare Mitfrau* zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
4) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre, wenn nicht zuvor eine Generalversammlung stattgefunden hat. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich und zulässig.
5) Die Vorstandssitzung wird von einer der beiden Vorstandsfrauen* einberufen; ist die andere auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, muss die einberufende innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Generalversammlung einberufen.
6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide anwesend sind.
7) Der Vorstand trifft seine Beschlüsse einstimmig. Bei Unstimmigkeit sind der allenfalls eingesetzte Beirat oder die Bundesländervertreteri*nnen zur Beratung beizuziehen oder die Entscheidung zu vertagen.
8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs 4) erlischt die Funktion einer Vorstandsfrau* durch Enthebung mit 2/3-Mehrheit der Generalversammlung (Abs 10) und freiwilligen Rücktritt (Abs 11).
9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder eine der beiden entheben. Bei Abberufung durch die Generalversammlung hat sogleich eine Neuwahl zu erfolgen.
10) Die Vorstandsfrauen* können jederzeit schriftlich einzeln oder gemeinsam ihren Rücktritt erklären. Dieser Rücktritt ist an die Mailingliste >vfw_prop< zu richten.
11) Ein von beiden Vorstandsfrauen* gemeinsam bestätigtes Protokoll ist anzufertigen und auf Verlangen einer oder beiden Rechnungsprüferi*n/nen oder der Generalversammlung vorzuweisen. Daraus haben die Besprechungspunkte und die Beschlüsse eindeutig hervorzugehen.
12) Zur besonderen Wahrung und Sichtbarmachung der Interessen der freien feministischen Wissenschafteri*nnen muss zumindest eine der beiden Vorstandsfrauen* eine freie feministische Wissenschafteri*n sein (‚externe‘ Lehrende* / Forschende* / Künstleri*n).
§ 11 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung der Generalversammlung;
- Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
- der Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung;
- Information der Mitfrauen* über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in den Generalversammlungen;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitfrauen*;
- die Wahl und Abberufung von kooptierten * Mitfrauen*;
- Aufnahme und Kündigung bzw. Entlassung von Angestellten des Vereines.
§ 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsfrauen*
1) Die beiden Vorstandsfrauen* vertreten den Verein nach außen zu gleichen Teilen bzw. gemeinsam. Eine* der beiden führt in der Generalversammlung den Vorsitz (abwechselnde Verantwortlicheit). Bei Gefahr im Verzug und Unerreichbarkeit der anderen* ist jede* von ihnen berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des gesamten Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen zur Gültigkeit der nachträglichen Bestätigung durch die Generalversammlung.
2) Die beiden Vorstandsfrauen* sind abwechselnd verantwortlich für die Führung der Protokolle und die Kommunikation der vereinsrechtlich wichtigen Informationen an die Mitfrauen* des Verbandes feministischer Wissenschafteri*nnen.
3) Die beiden Vorstandsfrauen* sind gemeinsam für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereins verantwortlich.
4) Alle Rechtsgeschäfte wie Subventionsverträge u. dgl. werden von den beiden Vorstandsfrauen* gemeinsam abgeschlossen. Rechtsgeschäfte, die eine Vereinsmitfrau* mit dem Verein abschließt, können von den beiden Vorstandsfrauen bis zur Höhe von 700€ pro Halbjahr nach vorheriger Meinungsbildung in der Mailingliste >vfw_prop< vom Vorstand abgeschlossen werden. Rechtsgeschäfte, die eine oder beide Vorstandsfrauen* mit dem Verein abschließen (wie Werkverträge u. dgl.) müssen darüber hinaus von der Generalversammlung genehmigt werden. Zu diesem Zweck kann eine außerordentliche Generalversammlung statutengemäß einberufen werden.
5) Der Vorstand kann auch eine oder mehrere andere Mitfrauen* zur Einzel-Zeichnung bei bestimmten Geschäften (z.B. Projekten) ermächtigen, sodass dann diese* (jeweils) einzeln vertretungsbefugt ist.
§ 13 Die Rechnungsprüferi*nnen
1) Die Rechnungsprüferi*nnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2) Den beiden Rechnungsprüferi*nnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferi*nnen die Bestimmungen des § 10 Abs 4, 9, 10 und 11 sinngemäß.
§ 14 Die Schlichtungskommission
1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet vereinsintern endgültig die Schlichtungskommission.
2) Die Schlichtungskommission setzt sich aus fünf Mitfrauen* zusammen. Von den beiden Streitteilen sind innerhalb von vierzehn Tagen ab Aufforderung je zwei aus dem Kreis der ordentlichen Mitfrauen* namhaft zu machen. Diese vier Schlichtungskommissionsfrauen* einigen sich auf eine fünfte, die nicht dem Verein angehören muss. Die Entscheidungen der Schlichtungskommission haben innerhalb von zwei Monaten ab Bestellung zu erfolgen.
3) Die Schlichtungskommission fällt ihre Entscheidungen bei Anwesenheit aller ihrer Mitfrauen* mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 15 Auflösung des Vereins
1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklungsvertreteri*n und deren Aufgabenstellung zu bestimmen.
3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
4) Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitfrauen* zugute kommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO für Zwecke zur Förderung feministischer Wissenschaften und Künste zu verwenden.