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VfW-Statuten

Verband feministischer Wissenschafterinnen.
Verein zur Förderung freier feministischer Wissenschafterinnen und feministischer Wissenschaften in Österreich.

2005 aktualisierte Statuten als pdf (104KB)



§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§ 2 Zweck und Mittel
§ 3 Arten der Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitfrauenschaft
§ 5 Beendigung der Mitfrauenschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitfrauen
§ 7 Vereinsorgane
§ 8 Die Generalversammlung
§ 9 Aufgabenkreis der Generalversammlung
§ 10 Der Vorstand
§ 11 Aufgabenkreis des Vorstandes
§ 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsfrauen
§ 13 Die Rechnungsprüferin
§ 14 Das Schiedsgericht
§ 15 Auflösung des Vereins


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 

1) Der Verein führt den Namen "Verband feministischer Wissenschafterinnen. Verein zur Förderung freier feministischer Wissenschafterinnen und feministischer Wissenschaften in Österreich".

2) Er hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit ist räumlich nicht beschränkt.

3) Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

§ 2 Zweck und Mittel 

1) Der Verein bezweckt

a) die Erforschung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen der freien feministischen Wissenschafterinnen und

b) den Aufbau eines Netzwerkes zur Förderung der Interessen der freien feministischen Wissenschafterinnen und der feministischen Wissenschaften.

2) Als ideelle Mittel dienen: Veranstaltungen (Diskussionsrunden, Vorträge, Seminare, Arbeitskreise, Symposien, Tagungen, Kongresse), Forschungsprojekte und Publikationen (wie z.B. Informationsblätter, Zeitschriften, Zeitungen, Homepage) u.a.

3) Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Vereinen und Organisationen, die dieselben Ziele verfolgen.

4) Öffentlichkeitsarbeit im Interesse des Vereinszwecks.

5) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Beitrittsgebühren, Mitfrauenbeiträge, Einnahmen aus Forschungsprojekten und diversen Publikationen, Subventionen der öffentlichen Hand, Erträge aus Veranstaltungen, Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

§ 3 Arten der Mitgliedschaft 

1) Mitglieder werden in der Folge als Mitfrauen bezeichnet.

2) Die Mitfrauen des Vereines gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitfrauen.

3) Ordentliche Mitfrauen sind physische und juristische Personen, die die Vereinszwecke und –ziele unterstützen.

Fördernde Mitfrauen sind physische und juristische Personen, die die Vereinstätigkeit darüber hinaus durch Zahlung eines erhöhten Mitfrauenbeitrages fördern.

Ehrenmitfrauen sind Frauen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 4 Erwerb der Mitfrauenschaft 

1) Mitfrauen des Vereines können alle feministischen Wissenschafterinnen werden - explizit auch solche, die aus finanziellen, sozialen, politischen u.a. Gründen nicht als Wissenschafterinnen arbeiten können -, sowie juristische Personen, die die Interessen freier feministischer Wissenschafterinnen und feministischer Wissenschaften vertreten.

2) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitfrauen entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann unter Angabe von Gründen verweigert werden.

3) Die Ernennung zur Ehrenmitfrau erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

4) Zur Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitfrauen durch die Proponentinnen. Diese Mitfrauenschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

§ 5 Beendigung der Mitfrauenschaft 

1) Die Mitfrauenschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärten freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

2) Der Austritt kann jederzeit an den Vorstand mit eingeschriebenem Brief erklärt werden, ist mit Einlagen wirksam und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.

3) Die Streichung einer Mitfrau kann der Vorstand vornehmen, wenn diese trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitfrauenbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitfrauenbeiträge bleibt hievon unberührt.

4) Der Ausschluss einer Mitfrau aus dem Verein kann vom Vorstand wegen einer Handlung, die gegen die Interessen des Vereins gerichtet ist, verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die nächste Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitfrauenrechte ruhen).

5) Die Aberkennung der Ehrenmitfrauenschaft kann aus den im Abs.4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitfrauen 

1) Die Mitfrauen sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines nach Maßgabe der Möglichkeiten zu beanspruchen. Das Antrags- und Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen und den fördernden Mitfrauen zu. Ehrenmitfrauen besitzen in der Generalversammlung Beratungsrecht.

2) Die Mitfrauen sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitfrauen sind zur Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitfrauenbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

 § 7 Vereinsorgane 

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§ 8 und 9), der Vorstand (§ 10 bis 12), die Rechnungsprüferin (§ 13) und das Schiedsgericht (§ 14).

§ 8 Die Generalversammlung 

1) Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

2) Eine ausserordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitfrauen oder auf Verlangen der Rechnungsprüferin binnen drei Wochen nach Beschlussfassung beziehungsweise Einlangen des Antrags stattzufinden.

3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den ausserordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitfrauen mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich – dies ist auch per E-Mail möglich - einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Von den Erfordernissen der Ladung (3) und Einreichung (4) kann bei Anwesenheit aller Vereinsmitfrauen durch einstimmigen Beschluss im Einzelfall abgegangen werden. Nachträge zur Tagesordnung sind auch möglich, wenn die Generalversammlung diesen mit einfacher Mehrheit zustimmt und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitfrauen oder deren Vertreterinnen anwesend sind.

5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitfrauen teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind ordentliche und fördernde Mitfrauen. Jede stimmberechtigte Mitfrau hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch eine Bevollmächtigte vertreten.) Die Übertragung des Stimmrechtes auf eine andere Mitfrau im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Zahl der Vertreterinnenstimmrechte pro Mitfrau ist auf drei Stimmen beschränkt.

7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitfrauen (bzw. ihrer Vertreterinnen) (Abs.6) beschlussfähig, ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung dreissig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. In diesem Fall dürfen aber keine Ausschlüsse, sowie die Vereinsauflösung beschlossen werden, es ist dann innerhalb von drei Wochen eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, die sich speziell mit diesen Tagesordnungspunkten befasst.

8) Der Vorstand kann vereinsfremde Personen, die den Beratungen wegen ihrer Sachkenntnis förderlich sein können, ohne Stimmrecht der Generalversammlung beiziehen.

9) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll bzw. die Enthebung des Vorstandes, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Auf Verlangen ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen.

10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau, bei deren Verhinderung die stellvertretende Obfrau. Falls diese auch verhindert ist, bestimmen die anwesenden Vorstandsfrauen eine aus ihrem Kreis zur Vorsitzenden.

11) Über die Generalversammlung ist ein von der Vorsitzenden und von der Schriftführerin zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, aus dem die Anwesenden die Verhandlungsgegenstände, die Beschlüsse und Abstimmungen (unter Angabe des Stimmverhältnisses) hervorgehen.

12) Liegen zu einem Tagesordnungspunkt verschiedene alternative Anträge vor und findet keiner der Anträge die erforderliche Mehrheit, so kann die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschliessen, dass die Entscheidung dem Schiedsgericht übertragen wird. Der Schiedsspruch ersetzt den Beschluß der Generalversammlung.

 § 9 Aufgabenkreis der Generalversammlung 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

§ 10 Der Vorstand 

1) Der Vorstand besteht aus der Obfrau, ihren zwei Stellvertreterinnen, der Schriftführerin, ihrer Stellvertreterin, der Kassierin und ihrer Stellvertreterin und einem Beirat.

2) Der von der Generalversammlung gewählte Vorstand kann aus jedem Bundesland maximal eine Bundesländervertreterin aus dem Kreis der ordentlichen und fördernden Mitfrauen kooptieren.

3) Der Vorstand hat bei Ausscheiden einer gewählten Mitfrau das Recht, an ihre Stelle eine andere gewählte Mitfrau zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

4) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsfrauen sind wieder wählbar.

5) Der Vorstand wird von der Obfrau schriftlich oder mündlich einberufen.

6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitfrauen eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsfrauen anwesend ist.

7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden nicht.

8) Den Vorsitz führt die Obfrau, ist diese verhindert eine ihrer Stellvertreterinnen. Falls diese auch verhindert sind, bestimmen die anwesenden Vorstandsfrauen eine aus ihrem Kreis zur Vorsitzenden.

9) Ausser durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.4) erlischt die Funktion einer Vorstandsfrau durch Enthebung mit 2/3-Mehrheit (Abs.10) und freiwilligen Rücktritt (Abs.11).

10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitfrauen entheben. Bei Abberufung durch die Generalversammlung hat sogleich eine Neuwahl zu erfolgen.

11) Die Vorstandsfrauen können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung, zu richten.

12) Über die Vorstandssitzung ist ein von der Vorsitzenden und von der Schriftführerin zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, aus dem die Anwesenden die Verhandlungsgegenstände, die Beschlüsse und Abstimmungen (unter Angabe des Stimmverhältnisses) hervorgehen. Jeder Vorstandsfrau, und zwar auch jenen, die nicht an der Sitzung teilgenommen haben, ist eine Abschrift des Protokolls binnen drei Wochen zu übermitteln. Dies ist auch per E-Mail möglich.

13) Zur besonderen Wahrung und Sichtbarmachung der Interessen der freien Wissenschafterinnen, muß der Vorstand zu mindestens 90% aus freien feministischen Wissenschafterinnen bestehen.

 § 11 Aufgabenkreis des Vorstands 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

§ 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsfrauen 

1) Die Obfrau vertritt den Verein nach aussen gegenüber Behörden und dritten Personen. Sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist sie berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung, selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

2) Die Schriftführerin hat die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

3) Die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

4) Bei Rechtsgeschäften, die eine Verpflichtung des Vereines begründen, obliegt die Vertretung der Obfrau zusammen mit der Schriftführerin. Schließt die Verpflichtung eine finanzielle Leistung ein, so obliegt die Vertretung der Obfrau, der Schriftführerin und der Kassierin.

5) Der Vorstand kann auch eine oder mehrere der Mitfrauen zur Einzelzeichnung bei bestimmten Geschäften ermächtigen, wobei jede einzelne vertretungsbefugt ist.

 § 13 Die Rechnungsprüferin 

1) Eine allfällige Rechnungsprüferin wird von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

2) Der Rechnungsprüferin obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie hat der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferin die Bestimmungen des § 10 Abs.4, 9, 10 und 11 sinngemäß.

 § 14 Das Schiedsgericht 

1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet vereinsintern endgültig das Schiedsgericht.

2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Mitfrauen zusammen. Von den beiden Streitteilen sind innerhalb von vierzehn Tagen ab Aufforderung je zwei aus dem Kreis der ordentlichen Mitfrauen namhaft zu machen. Diese vier Schiedsrichterinnen einigen sich auf eine fünfte, die nicht dem Verein angehören muss. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts haben innerhalb von zwei Monaten ab Bestellung zu erfolgen.

3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitfrauen mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 15 Auflösung des Vereins 

1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

3) Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitfrauen zugute kommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.

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